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   OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17   

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OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,12777)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,12777)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 2019 - 8 LB 12/17 (https://dejure.org/2019,12777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs 1 S 1 RVS; § 13 Abs 4 S 2 RVS; § 13 Abs 4 S 3 RVS; § 13 Abs 7 RVS; § 14 Abs 1 S 1 RVS; § 14 Abs 4 S 2 RVS; § 14 Abs 4 S 2 RVS; § 14 Abs 7 RVS; § 42a VwVfG; § 283 ZPO
    Anspruchsausschluss; Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Depression; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Rechtsanwaltsversorgung; Rechtsanwaltsversorgungswerk; Restleistungsvermögen; Sachverständigengutachten; Schriftsatznachlass

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Rechtsanwalt berufsunfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - 17 A 395/10

    Antrag eines zugelassenen Anwalts auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Die verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten müssen diesem anwaltlichen Berufsbild entsprechen, aber nicht das gesamte berufliche Spektrum abdecken (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 30).

    Der Rechtsanwaltsberuf kann daher auch dann noch ausgeübt werden, wenn eine schriftliche Tätigkeit durch Erstellung von Schriftsätzen, beratenden Mandantenschreiben und Rechtsgutachten eigenverantwortlich und frei von fachlichen Weisungen erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 46; Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 30).

    (2) Der Tätigkeitszuschnitt, mit dem angesichts des Restleistungsvermögens des Antragstellers eine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs möglich erscheint, muss in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 30; Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 34).

    Hat er dagegen bei vernünftiger Betrachtung wegen des Eintritts des versicherten Risikos praktisch keine derartige Chance mehr, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4 ff.; Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 34 ff.).

    Dies folgt aus dem Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos, das für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich bringt, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 58 ff.).

    Unterstellt man eine tägliche Vollzeit-Arbeitszeit von neun Stunden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 65), ergibt sich bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen ein monatliches Bruttoeinkommen als angestellte Rechtsanwältin von 3.667 Euro (66.000 Euro : 12 x 6/9) und als freiberufliche Rechtsanwältin von 2.111 Euro (38.000 Euro : 12 x 6/9).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 212/05

    Anspruch eines eingebürgerten und im Bundesgebiet tätigen Arztes auf Gewährung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Dass eine juristische Ausbildung für die Tätigkeit förderlich oder notwendig ist, reicht nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 27; zur ärztlichen Tätigkeit Senatsbeschl. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 34).

    Versichert ist danach nicht das Risiko, die vor der Erkrankung konkret wahrgenommene Tätigkeit nicht beibehalten zu können, sondern nur das Risiko, den Rechtsanwaltsberuf als solchen nicht mehr ausüben zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 28; zur Ärzteversorgung Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359, juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 2.2.2012 - 8 ME 153/11 -, juris Rn. 8).

    Hat er dagegen bei vernünftiger Betrachtung wegen des Eintritts des versicherten Risikos praktisch keine derartige Chance mehr, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4 ff.; Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 34 ff.).

    Von einer Fähigkeit zur Berufsausübung ist nicht mehr auszugehen, wenn die Erzielung eines die Existenz des Betroffenen sichernden Einkommens nicht mehr möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2003 - 8 LA 166/02 - m.w.N.; Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 32 zum Versorgungswerk der Ärztekammer).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - 5 A 2437/06

    Einordnung eines wegen sozialer Ängste nicht mehr vor Gericht auftretenden und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Dass eine juristische Ausbildung für die Tätigkeit förderlich oder notwendig ist, reicht nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 27; zur ärztlichen Tätigkeit Senatsbeschl. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 34).

    Der Rechtsanwaltsberuf kann daher auch dann noch ausgeübt werden, wenn eine schriftliche Tätigkeit durch Erstellung von Schriftsätzen, beratenden Mandantenschreiben und Rechtsgutachten eigenverantwortlich und frei von fachlichen Weisungen erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 46; Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 30).

    Versichert ist danach nicht das Risiko, die vor der Erkrankung konkret wahrgenommene Tätigkeit nicht beibehalten zu können, sondern nur das Risiko, den Rechtsanwaltsberuf als solchen nicht mehr ausüben zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 28; zur Ärzteversorgung Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359, juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 2.2.2012 - 8 ME 153/11 -, juris Rn. 8).

    (2) Der Tätigkeitszuschnitt, mit dem angesichts des Restleistungsvermögens des Antragstellers eine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs möglich erscheint, muss in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 -, NJW-RR 2009, 353, juris Rn. 30; Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 34).

  • OVG Saarland, 06.02.2017 - 1 C 181/15

    Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähigkeit umschreibenden Änderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Die Merkmale des Rechtsanwaltsberufs sind insbesondere §§ 1-3, 43a, 46 BRAO zu entnehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -, AnwBl. 1999, 611; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 30 ff.).

    Kennzeichnend für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist demnach die unabhängige und eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung durch Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden bzw. im Fall des Syndikusrechtsanwalts des Arbeitgebers (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 32).

    An der Eigenverantwortlichkeit fehlt es, wenn nur noch wissenschaftliche Hilfsdienste durch die Abfassung von Gutachtenentwürfen und Rechtsprechungs- und Literaturrecherchen als Zuarbeit für einen anderen Rechtsanwalt geleistet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -, AnwBl. 1999, 611; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1998 - 4 A 2845/96

    Streitwert; Bemessung; Versorgungsanspruch; Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Die Merkmale des Rechtsanwaltsberufs sind insbesondere §§ 1-3, 43a, 46 BRAO zu entnehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -, AnwBl. 1999, 611; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 30 ff.).

    An der Eigenverantwortlichkeit fehlt es, wenn nur noch wissenschaftliche Hilfsdienste durch die Abfassung von Gutachtenentwürfen und Rechtsprechungs- und Literaturrecherchen als Zuarbeit für einen anderen Rechtsanwalt geleistet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -, AnwBl. 1999, 611; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.2.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.1994 - 7 K 5895/92

    Kernreaktor; Zweitgutachten; Erstattungsfähigkeit der Kosten; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Er fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 21 VwVfG (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 2.12.1994 - 7 K 5895/92 -, NVwZ 1996, 606, juris Rn. 22), was im Ergebnis eine besondere Pflicht zur Neutralität nach sich zieht.
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2006 - 8 LC 56/05

    Bewilligung einer uneingeschränkten Berufsunfähigkeitsrente durch das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Dieser führt dazu, dass die Rentenberechtigung von neuem festgestellt werden muss (vgl. auch Senatsbeschl. v. 11.1.2006 - 8 LC 56/05 -, NJW 2006, 1541, juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2005 - 8 LA 91/05

    Alterssicherung; Alterssicherungsordnung; Arbeitsmarkt; berufsständisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Hat er dagegen bei vernünftiger Betrachtung wegen des Eintritts des versicherten Risikos praktisch keine derartige Chance mehr, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4 ff.; Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, NJW 2012, 1751, juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 04.03.1993 - 8 B 186.92

    Fristsetzung - Ergänzendes Klagevorbringen - Unterzeichnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Die erstinstanzliche Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 VwGO ist wirkungslos, weil sie nur paraphiert wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1993 - 8 B 186/92 -, NJW 1994, 746, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.1998 - 8 L 1233/97

    Berufsunfähigkeit; Zahnarzt; Berufsunfähigkeitsrente; Funktionsverlust der linken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17
    Dementsprechend sind die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (vgl. Senatsurt. v. 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, NdsVBl. 1999, 20, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2012 - 8 ME 153/11

    Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs gegen die Rücknahme eines

  • OLG München, 17.07.2013 - 34 Wx 282/13

    Grundbucheinsicht: Einsichtsrecht des Gläubigers eines Pflichtteilsberechtigten

  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • VG Stade, 27.05.2020 - 6 A 383/15

    Berufsunfähigkeitsrente

    Wie die Tatsachenlage seinerzeit beschaffen war, ist im Verwaltungsprozess mit den Beweismitteln aufzuklären, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25 und 37).

    Denn versichert ist nicht das Risiko, die zeitlich vor der Erkrankung konkret wahrgenommene Tätigkeit nicht beibehalten zu können, sondern das Risiko, den Apothekerberuf als solchen nicht mehr ausüben zu können (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris zur Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts; Urt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 32 zur Berufsunfähigkeit eines Arztes).

    Allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, gegebenenfalls schlechte Chancen auf eine Verweisungstätigkeit hat, führt nicht zu seiner Berufsunfähigkeit (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 44).

    Denn Zweck der Berufsunfähigkeitsrente ist es, den Lebensunterhalt im Falle der Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit aus Krankheitsgründen zu sichern (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20

    Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwalt durch das Versorgungswerk;

    Auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens hat der Beklagte dann individuell zu prüfen, ob und ggf. welcher weitere Aufklärungs- und Überprüfungsbedarf besteht (vgl. zur Rollenverteilung der Beteiligten im Versorgungsverfahren Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 35 zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND), der - auch in Ansehung der mit einer weiteren Begutachtung notwendig verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und der mit einer zeitlichen Verzögerung der Leistungserbringung verbundenen Belastungen - das Verlangen nach einer Zweitbegutachtung im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 A 976/12 -, juris Rn. 7).

    Vielmehr ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS ggf. - wie hier - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen, wenn der Betroffene den Rechtsweg gegen die Ablehnungsentscheidung beschreitet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 34 ff. zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND).

    Denn den vorliegenden Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger zu einer im o.g. Sinne unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit, die zum zentralen Kernelement der anwaltlichen Berufsausübung gehört (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 32 sowie § 1, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 3 BRAO), in der Lage wäre.

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19

    Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Einstellung der beruflichen

    Dementsprechend sind die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (vgl. Senatsurt. v. 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, NdsVBl. 1999, 20, juris Rn. 3; v. 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25).

    Kennzeichnend für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist demnach die unabhängige und eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung durch Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden bzw. im Fall des Syndikusrechtsanwalts des Arbeitgebers (Senatsurt. v. 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • VG Berlin, 15.03.2023 - 12 K 249.19
    Dementsprechend sind insoweit die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019 - 8 LB 12/17 - juris, Rn. 25).

    Diese Regelung normiert eine Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds des Beklagten in der Form, dass es ein fachärztliches Gutachten auf eigene Kosten einzureichen hat (VG Berlin, Urteile vom 5. Juli 2019 - VG 12 K 177.17 - juris, Rn. 17, vom 23. Januar 2020 - VG 12 K 272.18 - EA, S. 7, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019 - 8 LB 12/17 - juris, Rn. 34).

    § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu, als die Vorschrift eine Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds in der Form normiert, dass ohne diese Mitwirkung in aller Regel die Behauptung des Mitglieds, berufsunfähig zu sein, unsubstantiiert ist und keine Ermittlungspflicht des Gerichts auslöst (VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020, a.a.O., S. 10, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 35).

  • VG Düsseldorf, 27.04.2021 - 20 K 335/20
    Von einer Fähigkeit zur Berufsausübung ist nicht mehr auszugehen, wenn die Erzielung eines die Existenz des Betroffenen sichernden Einkommens nicht mehr möglich ist, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2019 - 8 LB 12/17 -, zitiert nach juris.
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